Rz. 393

Bei einer Aufspaltung eines Ursprungsbetriebes mit Eingliederung besteht ein Übergangsmandat für alle bisher zugeordneten Betriebsteile. Wenn diese jedoch gleichzeitig mit einer Eingliederung eines der durch die Aufspaltung entstandenen Betriebsteile in einen Betrieb mit Betriebsrat verbunden ist, besteht kein Übergangsmandat ("soweit sie nicht … eingegliedert werden"). Für diesen Teil dürfte allerdings ein Restmandat nach § 21b BetrVG bestehen: Der Betrieb geht ja durch eine Kombination von Spaltung und Zusammenlegung unter. Dies wird auch dann gelten, wenn der Ursprungsbetrieb nicht aufgespalten wird, sondern mit seiner Betriebsidentität erhalten bleibt. Auch dann erscheint es als gerechtfertigt, ein Restmandat für die abgespaltene Einheit anzunehmen. Die Situation stellt sich, betrachtet man nur den eingegliederten Betriebsteil, als identisch dar. Es macht keinen Unterschied, ob es sich beim eingegliederten Betriebsteil um einen früher selbstständigen Betrieb handelte (dann Restmandat, weil Untergang dieses Betriebes), ob es sich um einen durch Aufspaltung entstandenen Betriebsteil handelt oder ob der Betrieb durch Abspaltung entstanden ist.

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