Rz. 752

Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist zwingend ein Gesamtbetriebsrat als Vertretung nicht auf Betriebs-, sondern auf Unternehmensebene zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte gewählt worden sind. Nach § 51 Abs. 3 BetrVG hat hierzu der Betriebsrat der Hauptverwaltung zur konstituierenden Sitzung einzuladen, um den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates wählen zu lassen. Besteht in der Hauptverwaltung kein Betriebsrat, fällt diese Aufgabe dem Betriebsrat des nach der Zahl der Mitarbeiter größten Betriebes – berechnet nach der Zahl der in die Wählerliste eingetragenen Arbeitnehmer bei der letzten Betriebsratswahl – zu. Unterlässt der zuständige Betriebsrat die Einladung, können bereits bestellte Mitglieder des Gesamtbetriebsrats – auch aus anderen Betrieben – selbst die Initiative ergreifen und zur konstituierenden Sitzung einladen. Hierbei müssen sie die Einladung an die bereits bestellten Gesamtbetriebsratsmitglieder und darüber hinaus an alle bestehenden Betriebsräte des Unternehmens versenden, verbunden mit der Aufforderung, noch Gesamtbetriebsratsmitglieder zu entsenden (h.M., vgl. GK/Franzen, § 51 Rn 15).

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