Rz. 559

Betriebsratsmitglieder sind arbeitsvertraglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verlassen. Nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit haben sie sich wieder zurückzumelden (BAG v. 13.5.1997 – 1 ABR 2/97, juris). Die Abmeldung kann sich darauf beschränken, dem Vorgesetzten so früh wie möglich Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

 

Rz. 560

Zur Betriebsratstätigkeit selbst brauchen keine Angaben gemacht zu werden (BAG v. 15.3.1995 – 7 AZR 643/94, juris; BAG v. 29.6.2011 – 7 ABR 135/09, juris). Dies begründet das BAG mit der Erwägung, dass die Abmeldepflicht lediglich dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers dient. Er soll durch rechtzeitige Mitteilung die Möglichkeit haben, die Arbeitseinteilung zu erleichtern und den Arbeitsausfall zu überbrücken. Ein Kontroll- oder Überprüfungsrecht im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit steht dem Arbeitgeber nicht zu. Auch nur stichwortartige Angaben zur Art der geplanten Betriebsratstätigkeit würden Rückschlüsse auf deren Inhalt zulassen und dem Arbeitgeber eine zumindest summarische Prüfung der Erforderlichkeit gestatten. Müsste das Betriebsratsmitglied ggü. dem Arbeitgeber die Erforderlichkeit der von ihm gewünschten Arbeitsbefreiung legitimieren, könnte es dadurch abgehalten werden, die beabsichtigte Betriebsratsarbeit in der geplanten Weise durchzuführen. Nur wenn sich anhand der konkreten Gegebenheiten und der Dauer der Abwesenheit konkrete Zweifel ergeben, ob das Betriebsratsmitglied wirklich erforderliche Betriebsratstätigkeit verrichtet hat, kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der Betriebsratstätigkeit verlangen. In diesem Fall ist die summarische Angabe des Inhalts der Betriebsratstätigkeit dem Betriebsratsmitglied zumutbar.

 

Rz. 561

Aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht ist das Betriebsratsmitglied gehalten, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (BAG v. 13.5.1997 – 1 ABR 2/97, juris; BAG v. 15.3.1995 – 7 AZR 643/94, juris). Die Ab- und Rückmeldepflicht entfällt nicht schon dann, wenn es dem Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Prüfung nicht erforderlich erscheint, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit umzuorganisieren, und wenn das Betriebsratsmitglied die Betriebsratsarbeit an seinem Arbeitsplatz verrichtet. Die Pflicht kann aber entfallen, wenn eine Umorganisation durch den Arbeitgeber anlässlich der vom Betriebsratsmitglied verrichteten Betriebsratstätigkeit im Hinblick auf die Art der Tätigkeit, des Zeitpunkts und der Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht ernsthaft in Betracht kommt (wie bei kürzerer Unterbrechung der Arbeit eines Entwicklungsingenieurs oder bei der Unterbrechung der Aufgabenkorrektur bei einer Lehrkraft, vgl. BAG v. 29.6.2011 – 7 ABR 135/09, juris; interessant an der Entscheidung ist auch, dass das BAG den Betriebsrat als Organ für berechtigt hält, durchzusetzen, dass seine Mitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeit von der Arbeitspflicht befreit werden, so dass eine im Urteilsverfahren zu erhebende Klage des einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht erforderlich ist).

 

Rz. 562

Eine persönliche Rückmeldung des betroffenen Betriebsratsmitgliedes bei ihm selbst kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Geschuldet wird nur die rechtzeitige und ordnungsgemäße Ab- und Rückmeldung. Wie der Arbeitnehmer dies macht, richtet sich nach den auch für Nicht-Betriebsratsmitglieder geltenden Gepflogenheiten. Allein die Mitteilung genügt dem Zweck der Rückmeldepflicht. Der Arbeitgeber kann – insbesondere wenn Betriebsratstätigkeit auf andere Kostenstellen gebucht wird – auch verlangen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Betriebsratstätigkeit im Zeiterfassungssystem selbst buchen (a.A. LAG Hamm v. 26.11.2013 – 7 TaBV 74/13, juris, mit der zusätzlichen Begründung, hierfür bedürfe es zumindest der Zustimmung des Betriebsrats).

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