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In diesem Zusammenhang ist auf ein mögliches weiteres Problem hinzuweisen. Rechtsschutzversicherungen, die ein außergerichtliches Tätigwerden für eine Obliegenheitsverletzung halten, werden möglicherweise nicht nur keine Geschäftsgebühr begleichen, sondern darüber hinaus auch nur noch eine reduzierte Verfahrensgebühr in Höhe von 0,65 zahlen wollen.

Hintergrund dieser Überlegung ist das Urteil des BGH vom 7.3.2007.[11] In dieser Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, sodass sich also nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern vielmehr die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr.

Der Gesetzgeber hat dieses Anrechnungsproblem mit der Neuregelung in § 15a RVG entschärft. Durch die Neuregelung der Gebührenanrechnung sollen die Folgen der Rechtsprechung insbesondere zur Anrechnung der Geschäftsgebühr wieder rückgängig gemacht werden. In dem neu eingefügten § 15a RVG werden erstmals im Gebührenrecht die Auswirkungen der Gebührenanrechnung geregelt.

§ 15a RVG macht deutlich, dass die Anrechnungsregeln allein das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt betreffen. Abs. 1 dieser Vorschrift stellt klar, dass die Anrechnung einer Gebühr das Entstehen der anderen Gebühr nicht beeinflusst, sodass grundsätzlich der Rechtsanwalt beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen kann. Die Anrechnung ist allerdings insofern zu berücksichtigen, als dass der Rechtsanwalt insgesamt von seinem Auftraggeber nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern darf. Demgegenüber regelt Abs. 3 der Norm die Auswirkung der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten. Hierunter fallen all diejenigen, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind. Das sind vor allem diejenigen, die dem Auftraggeber aus materiellem Recht oder nach prozessualen Vorschriften die Anwaltsvergütung zu erstatten haben.[12] Diesbezüglich verdeutlicht der Gesetzgeber, dass sich gegenüber Dritten die Anrechnung grundsätzlich nicht auswirkt. Eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr dient nicht dazu, den Kostenschuldner zu entlasten. Der Dritte kann sich lediglich dann auf die Anrechnung berufen, wenn er auf eine der beiden Gebühren bereits gezahlt oder diese anderweitig erfüllt hat.

[12] Ausf. hierzu Hansens, AnwBl 2009, 535, 537 ff.

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