Rz. 35

Bei Problemen mit der Rechtsschutzversicherung kann sich der Versicherungsnehmer zunächst an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) mit Sitz in Bonn wenden. Die BAFin ist die staatliche Aufsichtsbehörde für alle Versicherungsunternehmen. Die vorrangigen Aufgaben der BAFin sind, die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu erteilen und dessen laufende Überwachung und die Gewährleistung, dass die Versicherungsunternehmen ihre Leistungsversprechen gegenüber den Versicherten einhalten. Weiterhin ist die BAFin aber auch für die Beschwerden der Versicherungsnehmer zuständig. Die Anschrift der BAFin lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.

 

Rz. 36

Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu wenden.[30] Gegenwärtig gehören dem GDV über 460 Versicherungsunternehmen an (Stand Mai 2023). Alle Mitglieder des GDV haben mit ihrer Beitrittserklärung die Regeln des Ombudsmannverfahrens akzeptiert. Es handelt sich um ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, in dem der Ombudsmann zunächst den strittigen Sachverhalt aufklärt und dann entscheidet, ob die Beschwerde sachlich begründet ist. Das Verfahren wird durch die Mitglieder (Versicherungsunternehmen) finanziert und ist daher für den Versicherungsnehmer kostenfrei. Für die Dauer des Ombudsmannverfahrens ist die Verjährung der Forderung, die der Versicherungsnehmer gegen die Versicherung geltend macht, ausgesetzt. Voraussetzung für die Einleitung des Ombudsmannsverfahrens ist in jedem Fall ist, dass zuvor bei dem Versicherungsunternehmen der Anspruch erfolglos geltend gemacht wurde.

 

Rz. 37

Führt auch dieses (außergerichtliche) Verfahren zu keiner Einigung, sollte der Versicherungsnehmer ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Verklagt der Versicherungsnehmer seine Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von den anwaltlichen Gebühren bzw. auf Zahlung des an den Rechtsanwalt gezahlten Betrags, ist das Gericht örtlich zuständig, das sich in dem Bezirk befindet, in dem die Versicherung ihren Sitz hat. Allerdings hat der Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit, an seinem Wohnort zu klagen. Denn die seit dem 1.1.2008 geltende Regelung aus § 215 VVG bestimmt, dass das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist. Für vor dem 1.1.2008 geschlossene Altverträge bis zum 31.12.2008 gilt das VVG allerdings noch in der alten Fassung (Art. 1 EGVVG). Doch auch für Altverträge lässt sich in der Praxis regelmäßig eine Klage am Wohnort des Versicherungsnehmers erreichen. Denn wurde der Versicherungsvertrag – wie dies regelmäßig der Fall ist – durch einen Versicherungsagenten vermittelt, gilt gem. § 48 Abs. 1 VVG a.F. der Gerichtsstand der Agentur. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.

Leider können die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht an den Rechtsanwalt abgetreten werden (vgl. § 20 ARB 1975/2002). Nach § 17 Abs. 8 ARB 2010 bedarf es zur wirksamen Abtretung dem schriftlichen Einverständnis des Versicherers. Andere ARB sehen ähnliche Regelungen vor. Der oben erläuterte Befreiungsanspruch wird aber bei Kosteninanspruchnahme des Versicherungsnehmers fällig und umfasst auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Dies hat zur Folge, dass im Fall des Freistellungsantrages dieser auch dann begründet ist, wenn die anwaltliche Gebührenrechnung überhöht ist. Daher muss sich dann im Anschluss die Rechtsschutzversicherung mit dem Rechtsanwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen. Dies ist jedenfalls die Auffassung des stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Zivilsenats Herrn Richter am BGH Wendt (vgl. Wendt: Die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung, r + s 2014, 328).

[30] Vgl. hierzu auch die Hinweise auf der Internetseite www.versicherungsombudsmann.de.

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