Rz. 9

Hinter einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung tritt die Straßenverkehrsgefährdung nicht zurück, es handelt sich vielmehr um zwei tateinheitlich begangene Taten (BGH NZV 1996, 457).

 

Rz. 10

Tateinheit ist auch dann anzunehmen, wenn die vorsätzlich begangene Straßenverkehrsgefährdung mit einer fahrlässigen Tötung und einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (OLG Düsseldorf DAR 1999, 324) oder einem Fahren ohne Fahrerlaubnis oder ohne Versicherungsschutz zusammentrifft (BGH bei Cierniak, DAR 2013, 677).

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