Rz. 41

Häufig münden Kündigungsschutzverfahren in einen Einigungsvertrag, der Ansprüche mitregelt, die nicht Gegenstand der Klage waren (z.B. bezüglich Resturlaub, Freistellung, Zeugnis, Dienstwagen, Geschäftsunterlagen).[100] Auch diese Ansprüche können nach der Fassung älterer ARB unter Versicherungsschutz stehen, obwohl sie als solche zumeist nicht streitig sind und insoweit keine Rechtsverstöße behauptet werden. Denn Rechtsschutzfall und Gegenstand der rechtlichen Interessenwahrnehmung müssen nicht in allen ARB-Fassungen identisch sein. Eine adäquate Verursachung kann nach dem BGH in älteren Fassungen[101] genügen. Als Reaktion hierauf ist in den neueren ARB schon ab 2006 als Ausschluss geregelt, dass bei Einigung über unstrittige Ansprüche, die damit – unstrittige Ansprüche – in Zusammenhang stehenden Kosten nicht getragen werden bzw. auch hinsichtlich dieser Teile ein Rechtsschutzfall vorliegen muss (§ 5 Abs. 3 Buchst. h der ARB 2010, 3.3.3. in ARB 2012). Diese Regelung ist bislang von der Rechtsprechung weit überwiegend als zulässig angesehen worden.[102]

 

Rz. 42

Zum Streitpunkt kann aber der Streitwert eines Einigungsvertrags werden,[103] wenn der Versicherer eine Erhöhung – ungeachtet der einbezogenen, nicht rechtshängigen Ansprüche – nicht gelten lässt.

Hier ist zu beachten, dass das Entstehen der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG begrifflich nur an streitige bzw. ungewisse Rechtsverhältnisse anknüpft, was die Neufassung der Vorschrift nochmal verschärft hat.[104] Daraus wird gefolgert, dass sich der Gegenstandswert des Einigungsvertrags nur nach dem richtet, worüber gestritten wurde, nicht nach dem, worauf man sich geeinigt hat.[105] Dabei ist die Rechtsprechung bei der Anerkennung eines Vergleichsmehrwerts bei der Beilegung von Bestandsstreitigkeiten zum Teil streng.[106] Auch hier kann ergänzend auf den mittlerweile vorliegenden, einheitlichen Streitwertkatalog verwiesen werden, der eine differenzierte Regelung vorsieht.[107]

[100] Siehe Harbauer, § 5 Rn 260a; Prölss/Martin, § 5 Rn 76a.
[102] LG Wuppertal v. 11.10.2018 – 9 S 72/18, BeckRS 2018, 30948; LG München I v. 1.12.2017 – 25 S 17954/16, BeckRS 2017, 148923; AG Viersen v. 22.11.11 – 2 C 13/11, BeckRS 2011, 141206; AG München v. 4.8.2015 – 283 C 25669/14, n.v.; AG Landshut v. 30.10.2015 – 10 C 1333/15, n.v.
[103] Siehe zum Meinungsstand: BeckOK-Streitwert, "Arbeitsrecht – Mehrwert des Vergleichs"; Gerold/Schmidt, Teil D. Anhang, 2. Teil Gegenstandswerte, VII. Zivilgerichtsbarkeit pp., Rn 93 ff. sowie VIII. Arbeitsgerichtsverfahren, Rn 59.
[104] Siehe Gerold/Schmidt, RVG VV 1000 Rn 176 f., 235 ff.
[105] Gerold/Schmidt, Teil D. Anhang, 2. Teil Gegenstandswerte, VII. Zivilgerichtsbarkeit pp., Rn 93 ff. sowie aus der Rechtsprechung u.a.: LG Hamburg v. 15.3.1999 – 316 T 27/99, n.v.; LAG Hamm v. 17.3.1994 – 8 Ta 465/93, AnwBl 1995, 155; LG Köln v. 18.4.2002 – 24 S 72/01, n.v.; für den grds., nach § 23 RVG parallelen Streitwert s. bereits BGH v. 27.4.1964 – III ZR 45/63, NJW 1964, 1523.
[106] So insbesondere LAG Köln v. 22.1.2014 – 5 Ta 369/13, BeckRS 2014, 66632 mit Blick auf den sozialpolitischen Schutzzweck von § 42 Abs. 2 GKG; LAG Düsseldorf v. 8.5.2007 – 6 Ta 99/07, BeckRS 2007, 44820 sub III.2.d) streng selbst beim Titulierungsinteresse.
[107] NZA 2018, 498, dort sub I. Nr. 25.

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