Rz. 14

Eine Ausnahme von der konkludenten Vollmacht schreibt § 145a Abs. 1 StPO vor, wonach der Verteidiger nur dann, wenn sich eine schriftliche Vollmachtsurkunde bei den Akten befindet, auch als ermächtigt gilt, jede Art von Zustellungen (z.B. den Strafbefehl oder die Anklageschrift) oder Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Hat der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht, muss er Zustellungen entweder selbst erhalten oder gem. § 145a Abs. 3 StPO zumindest (z.B. durch formlose Zusendung von Kopien) über Zustellungen an den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt werden.

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