Rz. 453
Für den Fall, dass bereits einige Zeit vergangen ist und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben wurde, hat die Vertretungsanzeige gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Diese ist – spiegelbildlich zur Staatsanwaltschaft im Strafverfahren – zur Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht berufen, vgl. § 49 OWiG.
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