Rz. 291

Das Recht des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und das Gebot des fairen Verfahrens wären nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte mit einem Richter (oder einer anderen Gerichtsperson, vgl. § 31 StPO) konfrontiert würde, der Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gibt.[133] Ausschließung und Ablehnung unterscheiden sich dadurch, dass die Ausschließung kraft Gesetzes gilt, es also keiner Einzelentscheidung des Gerichts bedarf, während die Ablehnung beantragt und vom Gericht beschlossen werden muss. Ausweislich des § 24 Abs. 3 StPO steht das Ablehnungsrecht dem Beschuldigten, nicht aber dem Verteidiger zu. Dies ist zu beachten, wenn man sich die typischen Spannungsverhältnisse zwischen den Verfahrensbeteiligten vergegenwärtigt. So kann nämlich das zur Ablehnung führende Konfliktverhältnis nicht nur zwischen dem Angeklagten und dem Gericht, sondern auch zwischen dem Verteidiger und dem Gericht bestehen. Jedoch begründen Spannungen zwischen dem Gericht und dem Verteidiger für sich genommen in der Regel noch keine Besorgnis der Befangenheit.

[133] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 22 StPO Rn 1 und Goebel, Praxisausbildung Strafprozessrecht, S. 223.

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