Rz. 245

Der Untersuchungsgefangene darf nur bestimmte Gegenstände in seinem Gewahrsam haben. Zugelassen sind nur solche Gegenstände, die sich zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausstattung des Haftraums eignen. Alle anderen Gegenstände, die er bei der Festnahme bei sich trägt, werden zur sog. Habe genommen. Dazu gehören jegliche Dokumente, Schlüssel und besonders wertvolle Gegenstände.[107] Oftmals benötigen die Angehörigen Gegenstände aus der Habe, wie Schlüssel oder bestimmte Unterlagen. Diese sind nur auf richterliche Genehmigung von der JVA aus der Habe herauszugeben. Nach Vorlage der Genehmigung werden die Gegenstände bzw. die Unterlagen gegen Quittung von der JVA ausgehändigt.

[107] Für solche Gegenstände ist die Anstalt mitverantwortlich; sie können in einer Zelle nicht sicher verwahrt werden. Vgl. Beispiel "Goldkette", OLG Hamm StraFo 1996, 186 f.

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