Rz. 244

Nach Einlieferung in die Haftanstalt wurden Herrn A sämtliche Gegenstände, die er bei der Festnahme bei sich trug, abgenommen. Die Anstaltsleitung teilt ihm mit, dass er die Sachen nicht in seiner Zelle aufbewahren darf, weil die Gefahr zu groß sei, dass einige Dinge gestohlen werden, oder dass mit wertvollen Gegenständen ein unzulässiger Tauschhandel vorgenommen wird. Herr A fragt seinen Rechtsanwalt, ob dies zulässig ist und ob ggf. seine Frau die Gegenstände herausverlangen kann.

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