Rz. 190

Bei einem schon bestehenden Mandatsverhältnis gilt der Grundsatz des ungehinderten Verkehrs zwischen Verteidiger und Mandanten. Gespräche zwischen diesen beiden und deren Korrespondenz untereinander dürfen nicht überwacht und kontrolliert werden. Der Nachweis der Verteidigerbestellung in Form einer Vollmacht oder Pflichtverteidigerbestellung ist dafür i.d.R. Voraussetzung. Es empfiehlt sich daher, diese unverzüglich bei der JVA vorzulegen. Je nach Bundesland ist darüber hinaus auch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft gegenüber der JVA, dass ein Verteidigerverhältnis mit dem Inhaftierten tatsächlich besteht, erforderlich.

 

Rz. 191

Ist das Mandat noch nicht erteilt, sind die Voraussetzungen für ein unüberwachtes Gespräch mangels eines schon begründeten Verteidigungsverhältnisses noch nicht ohne Weiteres gegeben. Die Handhabung in den einzelnen Justizvollzugsanstalten ist sehr unterschiedlich: In manchen Anstalten wird ein sog. "Anbahnungssprechschein" nicht verlangt, es reicht eine zu Beginn des Gesprächs im Beisein eines Justizvollzugsbeamten erteilte schriftliche Vollmacht, in anderen muss eine schriftliche oder mündliche Genehmigung des Staatsanwalts oder Richters vorliegen, um überhaupt dieses erste Anbahnungsgespräch zur Erteilung einer Vollmacht führen zu können. In diesem Fall muss von dem zuständigen Haftrichter oder Staatsanwalt ein Einzelsprechschein erteilt werden. Das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschuldigten auf Beistand eines Rechtsanwalts seines Vertrauens, der unvollständig wäre, wenn ein unüberwachtes Gespräch erst nach Mandatserteilung möglich ist. Das erforderliche Vertrauen für eine Mandatserteilung bildet sich in aller Regel nur bei einem Gespräch unter vier Augen.

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