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Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB ist die Untersuchungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen. Daher verändert sich die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Strafverfolgungspflicht des Staates und dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten, je länger die U-Haft währt.

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