Rz. 141

Erwägt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten – etwa zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder zur Glaubwürdigkeit eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen bei Sexualdelikten oder anderen schwierigen Beweisfragen, zu deren Beantwortung die Hilfe eines Sachverständigen erforderlich ist – einzuholen, hat der Staatsanwalt vor der Auswahl eines Sachverständigen dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dass Gegenstand der Untersuchung ein häufig wiederkehrender, tatsächlich gleichartiger Sachverhalt (z.B. bei Blutalkoholgutachten oder Gutachten zur Bestimmung von Wirkstoffgehalten sichergestellter Betäubungsmittel) ist oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist. Dies schreibt Nr. 70 Abs. 1 RiStBV zwingend vor. Gleichwohl wird diese Vorschrift von der Staatsanwaltschaft häufig ignoriert, weil sie bestimmte Sachverständige bevorzugt. Oft lässt sich im Ermittlungsverfahren schon früh erkennen, dass zu bestimmten Beweisfragen ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist. Dann sollte der Verteidiger frühzeitig zu erkennen geben, dass er auf die Auswahl des Sachverständigen Einfluss nehmen will.[61]

[61] Ausführlich zum Umgang mit Sachverständigen: Breyer/Endler-Klein, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 2 Rn 435 ff.

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