a) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 234

Besuche des Untersuchungsgefangenen durch Freunde und Verwandte etc. sind in bestimmten zeitlichen Abständen gestattet.[106] Jeder Besucher benötigt eine Besuchserlaubnis, die bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Haftrichter zu beantragen ist. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Lichtbildausweises oder Vergleichbares beizufügen. Jeder Untersuchungsgefangene darf in der Regel alle 14 Tage für jeweils 30 bis 45 Minuten Besuch empfangen. Die Staatsanwaltschaft oder der Haftrichter entscheiden, ob eine häufigere oder längere Dauer der Besuche gestattet werden kann. Alle Besuche von Untersuchungsgefangenen werden überwacht.

Es kommt immer wieder vor, dass selbst für engste Familienangehörige eine Besuchssperre angeordnet wird. Diese einschränkungslose Anordnung einer Besuchssperre insbesondere für Ehegatten wird jedoch regelmäßig unzulässig sein, da hier Art. 6 GG tangiert ist.

 

Rz. 235

Die Einengung von Verteidigerbesuchen ist unzulässig. Weder dürfen die Anzahl der Besuche durch den Verteidiger in der Haftanstalt noch deren Dauer begrenzt werden. Der Verteidiger muss nur hinnehmen, was für die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung und den Zweck der Haft erforderlich ist. So hat er sich an die von der Anstalt vorgesehenen Besuchszeiten für Verteidiger zu richten. Aber auch Ausnahmegenehmigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen (große Entfernung vom Kanzleiort und keine Möglichkeit, zu den vorgesehenen Zeiten in der Anstalt zu erscheinen) möglich. Dafür muss beim Leiter der Justizvollzugsanstalt eine Sondergenehmigung eingeholt werden, die es dem Verteidiger ermöglicht, auch nach Beendigung der offiziellen Besuchszeiten seinen Mandanten zu sprechen.

[106] Zu einem möglichen Informationsschreiben an die Angehörigen vgl. etwa Sattler, AnwaltFormulare Mandanteninformationen, § 11 Rn 21; Reisenhofer, Jugendstrafrecht in der anwaltlichen Praxis, § 7 Rn 7.

b) Muster: Antrag auf Besuchserlaubnis mit ausführlicher Begründung

 

Rz. 236

Muster 41.32: Antrag auf Besuchserlaubnis mit ausführlicher Begründung

 

Muster 41.32: Antrag auf Besuchserlaubnis mit ausführlicher Begründung

An die Staatsanwaltschaft _____

Az. _____

In dem Ermittlungsverfahren gegen _____ wegen _____

wird beantragt, der _____ meines Mandanten, _____ (Name, Geburtsdatum, Adresse), eine Besuchserlaubnis zu erteilen. Eine Kopie des Ausweises ist beigefügt.

Begründung (nur soweit angezeigt):

Besuche stellen den einzigen persönlichen Kontakt zur Außenwelt dar. Wegen dieses hohen Stellenwerts der Kommunikation bedarf die Versagung einer Besuchserlaubnis auch im Einzelfall einer Begründung. Ein Besuchsverbot darf nur dann ausgesprochen werden, wenn konkrete Tatsachen dies erfordern. Für Verdunkelungshandlungen oder Ähnliches sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden. Überdies könnten auch nur konkrete Tatsachen, die eine solche Befürchtung rechtfertigen, die Ablehnung einer Besuchserlaubnis begründen.

Zu beachten ist zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bevor eine Besuchserlaubnis etwa wegen Gefährdung des Haftzwecks versagt wird, ist zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. Im Hinblick auf die Besuche von _____ wäre in diesem Falle an eine Besuchsüberwachung durch einen mit der Sache befassten Kriminalbeamten zu denken.

Eine Besuchserlaubnis darf nicht allein mit der Begründung verweigert werden, _____ gehöre nicht zu den nahen Verwandten von _____, weil dies nicht erkennen lässt, ob deshalb Verdunkelungshandlungen befürchtet werden müssten. Zu bedenken ist auch, dass Besuche von Familienangehörigen besondere Bedeutung haben. Sie genießen den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG. Die Ablehnung einer Besuchserlaubnis für einen Familienangehörigen ist deshalb an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft, selbst wenn es sich um Tatzeugen handelt. Die gleichen Grundsätze müssen auch bei Lebenspartnern, Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften und engen Freunden gelten.

Im Falle der Versagung wird um Mitteilung der Hinderungsgründe gebeten.

(Rechtsanwalt)

c) Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 237

Zur Ablehnung einer Besuchserlaubnis vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 119 StPO Rn 9 ff.

d) Muster: Beschwerde gegen die Versagung einer Besuchserlaubnis

 

Rz. 238

Muster 41.33: Beschwerde gegen die Versagung einer Besuchserlaubnis

 

Muster 41.33: Beschwerde gegen die Versagung einer Besuchserlaubnis

An das Amtsgericht _____

Az. _____

In der Strafsache gegen _____ wegen _____

wird gegen die Versagung einer Besuchserlaubnis für _____ durch das Amtsgericht _____ Beschwerde eingelegt.

Begründung:

Mit Schreiben des Amtsgerichts _____ (Anlage 1) wurde mitgeteilt, dass Besuchserlaubnisse wegen nicht behebbarer Verdunkelungsgefahr nicht erteilt werden.

Wegen des hohen Stellenwertes der Kommunikation bedarf die Versagung einer Besuchserlaubnis einer eingehenden Begründung im Einzelfall. Die allgemeine Bezugnahme wegen nicht behebbarer Verdunkelungsgefahr reicht für die Versagung einer Besuchserlaubnis nicht aus. Die Versagung müsste konkrete Tatsachen benennen, die die Befürchtung der Verdunkelungsgefahr rechtfertigen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Darüber hinaus ist bei der Versagung einer Besuchserlaubnis der Verhältni...

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