Rz. 2

Gegen Herrn A wird – wie die Strafanzeige des Geschädigten und die Ladung zur Vernehmung deutlich machen – als Beschuldigten ermittelt. Er befindet sich mithin im 1. Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens, dem Ermittlungsverfahren. Bereits im Ermittlungsverfahren wird der Boden für das ggf. später stattfindende Hauptverfahren bereitet. Fehler, die hier passieren, sind im Hauptverfahren in der Regel nicht mehr zu beheben. Daher sollte ein Beschuldigter für eine optimale Wahrung seiner Rechte zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Verteidiger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen. Auch der Gesetzgeber weiß um die Bedeutung rechtzeitiger Strafverteidigung und hat jedem Beschuldigten ausdrücklich das Recht zuerkannt, sich in allen Verfahrensstadien eines Verteidigers zu bedienen, § 137 Abs. 1 S. 1 StPO. Zudem ist dem bislang unverteidigten Beschuldigten unverzüglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen, falls gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet werden soll, §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 StPO. Herr A handelt also umsichtig, wenn er bereits im Vorverfahren einen Rechtsanwalt einschaltet. Herr A könnte sich sogar noch zwei weiterer Verteidiger bedienen, § 137 Abs. 1 S. 2 StPO.

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