Rz. 213

In Ergänzung des Sachverhalts (siehe Rdn 211): Die Beschwerdekammer beim Landgericht hat den Haftbefehl aufrecht und in Vollzug gelassen. Die Staatsanwaltschaft hatte mitgeteilt, dass an der Glaubwürdigkeit des Tatopfers auch aufgrund des Verletzungsbildes keinerlei Zweifel gehegt werden könnten. An der Verzögerung des Verfahrens treffe die Staatsanwaltschaft auch keine Schuld, weil versucht worden sei, den Entlastungszeugen zu vernehmen. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich dieser bis auf weiteres im Ausland aufhalte. Die Ermittlungen würden demnächst abgeschlossen und Anklage erhoben.

Der Verteidiger hat daraufhin eigene Nachforschungen angestellt und festgestellt, dass der Entlastungszeuge inzwischen wieder zurückgekehrt ist. Deswegen informierte er die Staatsanwaltschaft und bat, den Zeugen sofort zu vernehmen und ihm ein Doppel des Vernehmungsprotokolls zugehen zu lassen. Dabei bestätigte sich die Einlassung des Beschuldigten.

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