Rz. 211

Herrn A wird vorgeworfen, einen versuchten Totschlag begangen zu haben. Seit mehr als drei Monaten hat Herr A nichts mehr über neue Ermittlungsergebnisse gehört, obwohl er in der mündlichen Haftprüfung einen Zeugen benannt hatte, der bezeugen könne, dass er in Notwehr und damit gerechtfertigt gehandelt habe. Der Haftrichter hatte Haftfortdauer angeordnet, weil er die Aussage des Opfers vorläufig als ausreichend erachtete. Er hat die Akten allerdings an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte zurückgegeben, den Entlastungszeugen zu vernehmen und die Akten dann ggf. erneut zur Prüfung des dringenden Tatverdachts vorzulegen. Geschehen ist indessen nichts.

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