Rz. 140

Herr A ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes verdächtig. Er bestreitet die Tat. Für das angebliche Tatgeschehen gibt es außer dem Kind keine weiteren Zeugen. Rechtsanwalt R überlegt deshalb, ob er zur Frage des dringenden Tatverdachts ein Gutachten eines zur Beurteilung kindlicher Zeugenaussagen befähigten Sachverständigen beantragen soll. Er fragt sich ferner, ob ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit von Herrn A sinnvoll ist, wenn sich der dringende Tatverdacht gegen seinen Mandanten verdichten sollte.

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