Rz. 134

Bei einer noch andauernden Durchsuchung ist zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO zulässig. Diese Fallkonstellation kommt vor allem dann in Betracht, wenn umfangreiche Geschäftsunterlagen oder Datenträger zur weiteren Durchsicht mitgenommen werden.

 

Rz. 135

Soll gegen die Art und Weise der Durchführung einer noch andauernden richterlichen Durchsuchung oder Beschlagnahme vorgegangen werden, ist analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die Anrufung des die Durchsuchung oder die Beschlagnahme anordnenden Richters zulässig. Gegen dessen Entscheidung kann wieder mit der Beschwerde nach § 304 StPO vorgegangen werden.

 

Rz. 136

Nach abgeschlossener Durchsuchung bzw. Beschlagnahme (Stichwort: prozessuale Überholung) ist nunmehr die Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung zulässig, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt. Es kommt also auf das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an, welches bei der Durchsuchung einer Wohnung aufgrund des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 13 GG stets gegeben ist.

 

Rz. 137

Bezüglich des Rechtsschutzes gegen die Art und Weise der Durchführung einer bereits abgeschlossenen Maßnahme hat der BGH mit Beschl. v. 25.8.1999 entschieden, dass der Betroffene die richterliche Entscheidung in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO jedenfalls dann beantragen kann, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht "ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung" war. Ausdrücklich offen lässt der BGH in diesem Beschluss die Frage, ob eine Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO zulässig sein könnte, wenn die Art und Weise der Durchführung in der Anordnung selbst geregelt wäre.[59]

[59] Vgl. BGHSt 45, 183 ff.; Pfeiffer, § 98 StPO Rn 9, nimmt an, dass auch im Fall zumindest die entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO in Betracht kommt.

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