a) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 390

Die Revision[200] richtet sich als Rechtsmittel gegen eine noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und ist ausschließlich auf die rechtliche Nachprüfung beschränkt, ob das vorinstanzliche Gericht materielles oder formelles Recht falsch angewendet hat.[201] Eine Neuverhandlung der Sache in tatsächlicher Hinsicht ist im Revisionsrechtszug ausgeschlossen. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts gebunden. Die Revision ist also im Gegensatz zur Berufung, die man als "zweites Erstinstanzverfahren" bezeichnen kann, ein reines Zweitinstanzverfahren.[202] Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Feststellungen rechtlich einwandfrei zustande gekommen sind und ob der Tatrichter die Beweise fehlerfrei gewürdigt hat.

 

Rz. 391

Mit der Revision können alle Urteile angefochten werden, die nicht schon selbst Revisionsurteile sind.[203] Das sind gem. §§ 333, 335 StPO

die erstinstanzlichen Urteile der (großen) Strafkammern;
die Berufungsurteile der (kleinen und großen) Strafkammern;
die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte;
die Urteile der Amtsgerichte (des Strafrichters und des Schöffengerichts) bei der sog. Sprungrevision. Die Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz richtet sich nach den §§ 121, 135 GVG.

Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung binnen einer Woche bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird. Bei diesem Gericht ist auch die zwingend erforderliche Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 1 S. 1 StPO anzubringen. Die Begründungsfrist beginnt grundsätzlich mit Zustellung des schriftlichen Urteils, § 345 Abs. 1 S. 2 StPO.[204]

 

Rz. 392

Ist ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch gem. § 335 StPO mit der (Sprung-)Revision anfechtbar, kann der Rechtsmittelführer zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel einlegen und die endgültige Wahl bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist treffen. Wird keine Wahl getroffen, ist sie nicht eindeutig oder ist die Erklärung nicht rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingegangen, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt.

 

Rz. 393

Der Rechtsmittelführer kann auch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vom ursprünglich als Berufung bezeichneten Rechtsmittel zum Rechtsmittel der Revision übergehen. Das soll allerdings nicht gelten, wenn sich der Rechtsmittelführer bereits endgültig entschieden hat, wobei die "Bezeichnung" als solche nicht als endgültige Wahl anzusehen ist. Ein zweiter "Wechsel" des Rechtsmittels ist allerdings ausgeschlossen.[205]

 

Rz. 394

Nach unverschuldeter Fristversäumnis soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sein, um den Übergang zur Berufung zu ermöglichen, nicht aber zur Ermöglichung des Übergangs zur Revision nach Fristablauf des § 345 Abs. 1 StPO.[206] Wird hingegen ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist es möglich, sich vor Fristablauf für die Revision zu entscheiden (und zu begründen) oder ohne weitere Erklärung als Rechtsmittel die Berufung gelten zu lassen.

[200] Weiterführend Breyer/Endler-Schwaben, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 6 Rn 35 ff.; Brüssow u.a./Rieß, Strafverteidigung in der Praxis, § 12.
[201] Zu einem möglichen Informationsschreiben an den Mandanten vgl. etwa Sattler, AnwaltFormulare Mandanteninformationen, § 11 Rn 19.
[202] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Vor § 333 StPO Rn 1, § 337 StPO Rn 13 ff., 21 ff.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 55 Rn 1.
[203] Gesetzlich ausgeschlossen ist die Revision nach § 441 Abs. 3 S. 2 StPO, § 55 Abs. 2 JGG.
[204] Vgl. auch für den abwesenden Angeklagten § 341 Abs. 2 StPO. Wird das Urteil allerdings vor Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung zugestellt, so wird die Frist wegen Verstoßes gegen § 273 Abs. 4 StPO nicht in Lauf gesetzt.
[205] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 335 StPO Rn 9 ff.
[206] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 335 StPO Rn 13 m.w.N., § 345 StPO Rn 22.

b) Muster: Einlegung der Revision

 

Rz. 395

Muster 41.61: Einlegung der Revision

 

Muster 41.61: Einlegung der Revision

An das Amtsgericht _____

Az. _____

In der Strafsache gegen _____ wegen _____

lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts _____ vom _____ Revision ein.

Ich beantrage bereits jetzt, mir mit der Zustellung des Urteils auch das Hauptverhandlungsprotokoll zu übersenden und erneute Akteneinsicht zu gewähren.

Weiterhin bitte ich wegen meines vom _____ bis zum _____ andauernden Urlaubs darum, das Urteil erst nach _____ zuzustellen.

(Rechtsanwalt)

c) Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 396

Der Bitte um spätere Zustellung wird in der Regel nachgekommen. Der Rechtsanwalt erhält damit die Möglichkeit, die Monatsfrist vollständig auszuschöpfen.

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