Rz. 111

Im Revisionsverfahren vor dem BAG kommen die Gebührentatbestände nach den Nrn. 3206 ff. VV in Betracht.

Die regelmäßig entstehende Verfahrensgebühr beträgt gem. Nr. 3206 VV 1,6. Sie reduziert sich bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags auf 1,1, Nr. 3207 VV. Die Legaldefinition der vorzeitigen Beendigung in der Anmerkung zu Nr. 3201 VV gilt entsprechend, Anmerkung zu Nr. 3207 VV.

 

Rz. 112

Die Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3210 VV 1,5. Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie die Abs. 2 und 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV und Abs. 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 VV gelten entsprechend (Anmerkung zu Nr. 3210 VV),[185] d.h. die Terminsgebühr entsteht u.a. auch, wenn das BAG im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 VV eingetreten ist. Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach Abs. 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 VV auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (siehe Rdn 68 ff.).

Gemäß Nr. 3211 VV reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,8, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Dies gilt – wie im Berufungsverfahren – aber nur für den Fall des säumigen Revisionsklägers. Ist der Revisionsbeklagte säumig, erhält der Rechtsanwalt des Revisionsklägers die volle Terminsgebühr. Das erscheint angemessen, denn der Termin stellt an den Rechtsanwalt des Revisionsklägers höhere Anforderungen.[186]

 

Rz. 113

Kommt in der 3. Instanz ein Vergleich zustande, kann der Anwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV abrechnen.

 

Rz. 114

 

Praxishinweis

Vor einem drittinstanzlichen Termin bietet sich eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens mit dem Anwalt der Gegenseite an. Bleibt diese ohne Erfolg, muss der Anwalt entweder selbst zum BAG reisen oder einen Terminsvertreter damit beauftragen. Häufig wird eine Vergütungsvereinbarung zur angemessenen Vergütung des Anwalts erforderlich sein.

[185] Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde dies klarstellend eingeschränkt.
[186] Vgl. BT-Drucks 15/1971, 214; Schaefer/Schaefer/Simon, § 3 Rn 139.

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