Rz. 24

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist. Bedeutung hat dies vor allem für die Änderung von Wertvorschriften des GKG, des FamGKG oder des GNotKG etc., auf die § 23 Abs. 1 und 3 RVG verweist.

 

Rz. 25

Ist also vor dem 1.1.2021 ein unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 RVG erteilt worden, dann gelten auch die Vorschriften des GKG, des FamGKG etc. in der Fassung der Auftragserteilung. Ist der Auftrag dagegen nach dem 31.12.2020 erteilt worden, dann gilt auch insoweit neues Recht.

 

Rz. 26

Dies kann dann auch dazu führen, dass für die beteiligten Anwälte und das Gericht unterschiedliche Werte gelten.[3]

 

Beispiel 12: Unterschiedliches Rechts für Gericht und Beteiligte

Die Ehefrau hatte im Dezember 2020 vor dem FamG ein Verfahren zur elterlichen Sorge eingeleitet. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner im Januar 2021 zugestellt, worauf dieser ebenfalls einen Anwalt beauftragte.

Für den Anwalt der Antragstellerin gilt nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG altes Gebührenrecht und damit gem. § 60 Abs. 1 S. 6 RVG auch der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG in der Fassung vor dem 1.1.2021 in Höhe von 3.000,00 EUR.

Auch das Gericht legt den Regelwert von 3.000,00 EUR zugrunde (§ 63 FamGKG).

Für den Anwalt des Antragsgegners gilt dagegen nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG neues Gebührenrecht und damit gem. § 60 Abs. 1 S. 6 RVG der neue Regelwert in Höhe von 4.000,00 EUR. Dieser Wert ist dann gegebenenfalls im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.[4]

[3] AG Meiningen JurBüro 2012, 146.
[4] AG Starnberg NJW-Spezial 2021, 125 = AGS 2021, 89.

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