Rz. 46

Bei einem Anwaltswechsel kann der neue Anwalt, sofern er nach dem Stichtag beauftragt worden ist, nach neuem Recht abrechnen.[9]

 

Rz. 47

Nach der Rspr. sind in diesem Fall allerdings nur die Kosten nach altem Recht zu erstatten, wenn der Anwaltswechsel nicht ausnahmsweise notwendig war.[10] Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Bei einem Anwaltswechsel sind zwar nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig; das muss aber nicht zwingend der billigere Anwalt sein.[11]

 

Beispiel 21: Anwaltswechsel

Anwalt A hatte für den Kläger im Mai 2020 Klage erhoben. Im Oktober 2021 hat Anwalt A das Mandat niedergelegt, sodass der Kläger nunmehr Anwalt B beauftragt hat.

Für Anwalt A gilt altes Recht, da er vor der Änderung des RVG beauftragt worden war. Für Anwalt B gilt dagegen bereits neues Recht, da ihm der Auftrag erst nach der Änderung des RVG erteilt worden ist. Dass er ein "Altmandat" übernommen hat, ist insoweit unerheblich.

Zu erstatten sein soll nur die Vergütung nach altem Recht, was jedoch unzutreffend ist. Nach § 91 Abs. 2 ZPO werden zwar nur die Kosten "eines" Anwalts erstattet. Es ist jedoch nicht davon die Rede, dass dies der "erste" Anwalt sein muss.

[9] OLG München JurBüro 1995, 415; OLG Nürnberg JurBüro 1995 475.
[10] OLG München JurBüro 1989, 977; LG Duisburg AGS 2005, 446 m. Anm. Schons und N. Schneider.
[11] VG Schleswig AGS 2022, 266 = NJW-Spezial 2022, 252.

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