Rz. 152
Das Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels ist bereits Teil des Rechtsmittelverfahrens und bildet mit dem zugelassenen Rechtsmittel eine einzige Angelegenheit (§ 16 Nr. 11 RVG). Eine Änderung des Gebührenrechts zwischen dem Auftrag zum Zulassungsantrag und der Zulassung des Rechtsmittels ist daher unerheblich.[45] Anders verhält es sich bei einer Nichtzulassungsbeschwerde (siehe dazu unter Rdn 94).
Beispiel 83: Berufung und Zulassungsantrag
Auf die in 2019 eingereichte Klage hatte das VG im Oktober 2020 ein Urteil erlassen und die Berufung nicht zugelassen. Der Anwalt hatte im November 2020 gem. § 124a VwGO auftragsgemäß die Zulassung der Berufung beantragt, die in 2021 zugelassen worden ist.
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung richtet sich nach altem Recht, ebenso das Verfahren über die Berufung, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 16 Nr. 11 RVG).
Rz. 153
Anders verhält es sich allerdings im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde (siehe Rdn 94). Diese stellt gegenüber dem auf die Beschwerde hin zugelassenen Rechtsmittel nach § 17 Nr. 9 RVG eine eigene Angelegenheit dar, sodass hier eine Änderung des Gebührenrechts zu beachten ist.
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