Rz. 94

Eine Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem auf die Beschwerde hin zugelassenen Rechtsmittel nach § 17 Nr. 9 RVG eine eigene Angelegenheit dar, sodass hier eine Änderung des Gebührenrechts zu beachten ist.

 

Beispiel 47: Nichtzulassungsbeschwerde

Auf die in 2020 erhobene Berufung hatte das OLG im August 2021 ein Urteil erlassen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Anwalt auftragsgemäß Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Das Berufungsverfahren richtet sich nach altem Recht. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich dagegen nach neuem Recht.

 

Rz. 95

 

Beispiel 48: Nichtzulassungsbeschwerde und Revision

Auf die in 2020 erhobene Berufung hatte das OLG im August 2020 ein Urteil erlassen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Anwalt auftragsgemäß Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die im Januar 2021 beschieden wird und Erfolg hat.

Das Berufungsverfahren richtet sich nach altem Recht, ebenso das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Revision gilt dagegen neues Recht. Anzurechnen sind die alten Beträge (Anm. zu Nr. 3506 VV).

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