Rz. 142

Verwaltungsverfahren und Nachprüfungsverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1a RVG). Ist der Auftrag für das Verwaltungsverfahren vor dem 1.1.2021 erteilt worden, gilt ungeachtet dessen für das Nachprüfungsverfahren neues Recht, wenn der Auftrag für das Nachprüfungsverfahren erst nach dem 31.12.2020 erteilt worden ist.

 

Beispiel 77: Vertretung im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren (Verwaltungsrecht)

Der Anwalt ist im Mai 2020 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im Januar 2021 hat er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren erhalten.

Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens (Nr. 2300 VV) richtet sich nach den Gebührenbeträgen des § 13 RVG a.F.; die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren richtet dagegen bereits nach neuem Recht, also nach den Gebührenbeträgen des § 13 RVG n.F. Angerechnet (Vorbem 2.3 Abs. 4 VV) wird die hälftige Geschäftsgebühr nach den alten Gebührenbeträgen (siehe Beispiel 18).

 

Rz. 143

 

Beispiel 78: Vertretung im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren (Sozialrecht)

Der Anwalt ist im Mai 2020 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im Januar 2021 hatte er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren erhalten.

Die Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem alten Gebührenrahmen der Nr. 2302 Nr. 2 VV a.F.; das Widerspruchsverfahren dagegen richtet sich bereits nach neuem Recht, also nach den Gebührenbeträgen der Nr. 2302 Nr. 1 VV n.F. Angerechnet wird der alte Betrag zur Hälfte.

 

Rz. 144

Zur veränderten Anrechnungsgrenze siehe Beispiel 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge