Rz. 60

Die Beschwerde ist grundsätzlich ein Rechtsmittel, sodass auf die dortigen Ausführungen unter Rdn 15 verwiesen wird.

 

Beispiel 30: Beschwerde (I)

Im Dezember 2020 hat das LG nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache die Kosten dem Beklagten auferlegt. Dagegen hat sein Anwalt im Januar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt.

Für den Rechtsstreit gilt altes Recht. Die Beschwerde ist dagegen eine neue Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Die Gebühren der Nrn. 3500 VV richten sich daher nach neuem Recht.

 

Rz. 61

Soweit die Beschwerde ausnahmsweise keine neue Angelegenheit auslöst, so in der Regel in Verfahren nach Teil 4 bis 6 VV (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG), bleibt es dagegen beim bisherigen Recht.

 

Beispiel 31: Beschwerde (II)

Das Ermittlungsverfahren ist im Dezember 2020 eingeleitet worden. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) hat der Verteidiger im Januar 2021 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist keine neue Angelegenheit (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG). Der Verteidiger kann daher einheitlich nur nach altem Recht abrechnen. Der Mehraufwand ist im Rahmen des § 14 RVG zu berücksichtigen.

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