Rz. 1

Die Sachverhalte, bei denen an die Errichtung einer Stiftung gedacht wird, sind äußerst vielfältig. Sie reichen von der kleinen gemeinnützigen Stiftung bis zur großen unternehmensverbundenen Stiftung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in einem mittelständischen Unternehmen.

Einschlägige Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Stiftungswesen finden sich auf www.stiftungsrecht-plus.de, insbesondere auch zur aktuell (April 2021) noch nicht abgeschlossenen Diskussion um eine Reform des Stiftungsrechts (siehe Rdn 12). Betrachten wir exemplarisch drei typische Sachverhalte:

 

Rz. 2

1. Sachverhalt: Herr Zufrieden schaut nach seiner Pensionierung auf ein erfolgreiches Berufsleben als Ministerialbeamter zurück. Er hat ein sehr gutes Auskommen und hat vor kurzem 100.000 EUR geerbt. Er hat sich schon seit Jahren ehrenamtlich in der Jugendhilfe engagiert. In der Zeitung hat er in letzter Zeit vermehrt über die Möglichkeit der Errichtung einer Stiftung gelesen. Er möchte beraten werden, wie er eine Stiftung errichten kann, um sein aktuelles Erbe sinnvoll einzusetzen.

 

Rz. 3

2. Sachverhalt: Unternehmer Erfolgreich hat keine Nachkommen. Er hält die Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH, die von seinen Eltern gegründet wurde. Darüber hinaus verfügt er über ein erhebliches von ihm selbst geschaffenes Privatvermögen und möchte gerne auch "etwas Gutes" tun. Er will die Selbstständigkeit des "Familienunternehmens" erhalten und möchte ggf. einen sinnvollen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Vor allem befürchtet er, da er keine Kinder hat, die hohe Erbschaftsteuerbelastung für entferntere Verwandte, die (theoretisch) als Erben in Frage kämen. Er hat gehört, dass die Erbschaftsteuer regelmäßig zur Folge hat, dass Gesellschaftsanteile veräußert werden müssen, soweit das Privatvermögen für die Steuer nicht ausreicht. Von seinem Steuerberater erfährt er, dass die Einsetzung einer gemeinnützigen und deshalb steuerbefreiten Stiftung zum Erbe des Unternehmers oder zumindest wesentlicher Anteile dieses Problem möglicherweise lösen könnte. Dazu möchte er rechtlich beraten werden.

 

Rz. 4

3. Sachverhalt: Der Unternehmer Innig hat mehrere Kinder, von denen keines die Unternehmensnachfolge in seiner GmbH & Co. KG antreten möchte, die er aber "absichern" will. Er hat gehört, eine unternehmensverbundene Stiftung unter Einbindung eines "Fremdgeschäftsführers" könnte eine Lösung für ihn sein. Er sucht seinen Anwalt auf, um zu hören, wie er eine solche Stiftung errichten kann.

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