Rz. 1

Die bei arbeitsgerichtlichen Verfahren anfallenden Gerichtskosten (= Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 GKG) sind seit dem 1.7.2004 nicht mehr im ArbGG,[1] sondern im GKG geregelt, denn dieses ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG auch für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem ArbGG anwendbar.

Für die Inanspruchnahme der Gerichte werden Gebühren erhoben, die sich gem. § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands, dem Streitwert, richten und gem. § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben werden; das "Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit" wird dort in Teil 8 behandelt.

Für die Berechnung der Gerichtskosten ist zunächst der (vom Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert zu unterscheidende) Gebührenstreitwert zu bestimmen, der vom Gericht nach § 63 Abs. 2 GKG per Beschluss festzusetzen ist.[2] In der Praxis üblich (und für die Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen oft ausreichend) sind Streitwertabsichtserklärungen des Gerichts, in denen das Gericht mitteilt, welche Festsetzung beabsichtigt ist und dass bei Bedarf auch eine förmliche Festsetzung erfolgen wird.[3]

Mit Streitwert ist der Wert des Streitgegenstands gemeint, also der Wert dessen, was der Anspruchsteller begehrt. Entscheidend ist der bzw. sind die Klageanträge (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wobei der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragsstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG.

Für die Wertberechnung bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten ist insbesondere § 42 Abs. 2 GKG zu beachten. Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens (nicht: regelmäßig[4]) der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. § 42 Abs. 2 GKG ist allerdings auf die ausdrücklich genannten Angelegenheiten beschränkt und damit kein allgemeingültiger Maßstab für sonstige Streitigkeiten.[5] Ist § 42 GKG nicht einschlägig, gilt § 9 ZPO.

Da die Streitwerte von den Arbeitsgerichten z.T. sehr uneinheitlich bewertet wurden, wurde von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte in 2012 eine Kommission einberufen, die einen bundeseinheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitete, der seit 2013 gilt und der – unter Beteiligung von Anwaltschaft, Verbänden, Rechtsschutzversicherungen und der öffentlichen Hand – ständig überarbeitet wird.[6] Obgleich nicht verbindlich und insbesondere anfangs in Teilen stark kritisiert, orientieren sich inzwischen die meisten Arbeitsgerichte bei der Wertfestsetzung an diesem Katalog.[7]

Bei mehreren Streitgegenständen ist nach § 39 Abs. 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen. Betreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist (nur) der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.[8]

 

Rz. 2

Nachdem der Streitwert bestimmt ist, ist die Höhe der sich nach dem Streitwert richtenden Wertgebühren zu ermitteln. Die Höhe einer 1,0 Gebühr (Gebührenbetrag) ergibt sich aus § 34 Abs. 1 GKG sowie aus der dem GKG als Anlage 2 beigefügten Gebührentabelle. Sie beträgt mindestens 15 EUR, § 34 Abs. 2 GKG. Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Gerichtsgebühren 1. Instanz gibt es seit dem 1.7.2004 nicht mehr. Dies ist mit Blick auf den Justizgewährungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG bedenklich, denn der Zugang zu den Gerichten darf nicht unzumutbar erschwert werden. Auch wenn die Gerichtskosten vor den Arbeitsgerichten dank besonderer Streitwertvorschriften wie z.B. § 42 Abs. 2 GKG und dank einer maximalen Verfahrensgebühr von 2,0[9] geringer sind als vor den Zivilgerichten, zwingt der Gesetzgeber die Arbeitsvertragsparteien schließlich v.a. durch kurze Klagefristen in gerichtliche Verfahren.

Zu guter Letzt ist anhand des Kostenverzeichnisses (KV) in Anlage 1 zum GKG festzustellen, welche Gebühr in welcher Höhe für die konkrete gerichtliche Inanspruchnahme anfällt. Der sich anhand des Streitwertes ergebende Gebührenbetrag ist dann mit den im konkreten Einzelfall anfallenden Gebühren zu multiplizieren.

[1] Im ArbGG befassen sich zwar noch §§ 12, 12a mit Kosten, jedoch enthält § 12 ArbGG nur noch die Verweisung auf die Justizverwaltungskosten, die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung. § 12a ArbGG regelt lediglich die Grundsätze der Kostentragungspflicht.
[2] Vgl. Gravenhorst, NZA-RR 2018, 57.
[3] Vgl. Schaefer/Schaefer/Simon, § 2 Rn 1.
[4] Nach dem bundeseinheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit soll für eine Kündigung die Vergütung für ein Vierteljahr angesetzt werden, es sei denn es steht nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten im Streit (dann entsprechend geringerer Wert).
[5] Vgl. Willemsen/Schipp/Reinhard/Meier, NZA 2013, 1112.
[6] Zum Zustandekommen s. Richter, ArbRAktuell 2014, 43 ff. Die letzte Aktualisierung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge