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Der Zustellungsmangel selbst wird in dem Zeitpunkt geheilt, in dem der Empfangsberechtigte das Schriftstück erhalten hat (OLG Karlsruhe zfs 2008, 112). Da es sich dabei jedoch nur um eine Zustellungsfiktion handelt, wirkt dies nicht wie bei der wirksamen Zustellung (§ 33 Nr. 9 OWiG) auch auf den Zeitpunkt des Erlasses zurück, sondern die Verjährung wird im erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges des Schriftstückes unterbrochen (AG Husum DAR 2009, 158).

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