Rz. 71

Der Adressat selbst muss das Schriftstück in die Hände bekommen, nicht etwa nur eine Ersatzperson, wie dies z.B. bei einer fehlerhaften Ersatzzustellung (BGH MDR 2001, 889) der Fall ist.

Es genügt nicht einmal, dass ihm das zugestellte Originalschreiben per Fax übermittelt wird, wie auch die bloße Kenntnis des Empfängers von dem Inhalt des Schreibens, etwa durch Akteneinsicht (BayObLG NJW 2004, 3722) oder durch bloße (mündliche oder schriftliche) Unterrichtung über dessen Inhalt (BGH NJW 1992, 2099 [2100]) den Zustellungsmangel nicht heilen kann:

 

Rz. 72

 

Beispiel

Der Postbote will dem A, der seine Wohnung in einem mehrstöckigen Haus hat, einen Bußgeldbescheid zustellen. Von den Eltern des A, die in dem darunter liegenden Stockwerk wohnen, erfährt der Postbote, dass A in Urlaub ist, weshalb er dessen Eltern den Bußgeldbescheid in deren Wohnung ersatzzustellt. In einem Telefonat teilen die Eltern A den Inhalt des Bußgeldbescheides mit, woraufhin er sie bittet, einen Anwalt mit der Einspruchseinlegung zu beauftragen.

Ergebnis: Die Zustellung an die Eltern war keine zulässige Ersatzzustellung, so dass dadurch die Verjährung nicht unterbrochen wurde (OLG Hamm DAR 2004, 105; OLG Bamberg NZV 2006, 314).

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