Rz. 40

Zum Leitungswasser gehört auch Wasser, das aus Warmwasser- oder Dampfheizungen austritt. Hierzu zählen insbesondere Fußbodenheizungen, die für den Versicherer von besonderer Bedeutung sind, da sie ein erheblich gesteigertes Risiko darstellen.

Durch Wasserlösch- und Berieselungsanlagen verursachte Nässeschäden sind nach den VGB 2010 ausdrücklich mitversichert (A § 3 Ziff. 3 VGB 2010). Der Schaden ist auch dann versichert, wenn die entleerte Leitung vor Versicherungsbeginn angebohrt, aber erst nach Versicherungsbeginn wieder befüllt wurde.[25]

[25] KG Berlin v. 17.6.2014 – 6 U 165/13.

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