Rz. 40
Zum Leitungswasser gehört auch Wasser, das aus Warmwasser- oder Dampfheizungen austritt. Hierzu zählen insbesondere Fußbodenheizungen, die für den Versicherer von besonderer Bedeutung sind, da sie ein erheblich gesteigertes Risiko darstellen.
Durch Wasserlösch- und Berieselungsanlagen verursachte Nässeschäden sind nach den VGB 2010 ausdrücklich mitversichert (A § 3 Ziff. 3 VGB 2010). Der Schaden ist auch dann versichert, wenn die entleerte Leitung vor Versicherungsbeginn angebohrt, aber erst nach Versicherungsbeginn wieder befüllt wurde.[25]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen