Rz. 85

Grundsätzlich fallen Sturmschäden unter Versicherungsschutz. Verursacht ein Sturm jedoch eine Sturmflut, greift der Ausschlusstatbestand des A § 4 Ziff. 4 a aa VGB 2010 (§ 9 Nr. 6a VGB 88). Danach werden Schäden, die durch Sturmflut verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hintergrund des Ausschlusstatbestandes ist das erhebliche Schadenpotenzial, das durch eine Sturmflut begründet wird.

 

Rz. 86

Aus diesem Grunde besteht auch keine Möglichkeit, das durch eine Sturmflut verursachte Risiko im Rahmen einer Deckungserweiterung, von der Versicherung gegen Elementargefahren abgesehen, unter Versicherungsschutz zu stellen.

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