Rz. 57

Das Tatbestandsmerkmal "innerhalb versicherter Gebäude" umfasst den räumlichen Bereich, der von der Bedachung, den Umfassungswänden und der Bodenplatte bzw. dem Keller- oder Parterrefußboden begrenzt wird.[45] Hierzu zählen auch Sachen, die in das Mauerwerk eingelassen sind, nicht jedoch außen am Gebäude angebrachte Gegenstände. Enthalten die Versicherungsbedingungen keine Definition des Begriffes "Gebäude" muss der Begriff vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Danach ist unter einem Gebäude ein zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignetes Bauwerk zu verstehen. Ob zwei aneinander gebaute Bauwerke zusammen als ein einziges Gebäude anzusehen sind oder ob es sich um zwei selbstständige Gebäude handelt, muss unter Berücksichtigung der Lebensanschauung und der Verkehrssitte beurteilt werden. Für ein einheitliches Gebäude kann es sprechen, wenn Bauteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Eine gemeinsame Wand sowie eine Durchgangstür reichen für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes nicht aus.[46]

 

Rz. 58

Demgemäß befinden sich folgende Bereiche bzw. Gegenstände nicht mehr innerhalb des versicherten Gebäudes:

Raum unter dem Kellerboden,[47]
Raum unter dem Boden eines nicht unterkellerten Gebäudes,[48]
Rohre unterhalb der als Fundament gegossenen Bodenplatte des Gebäudes,[49]
Rohre unter Holzdielen auf einer Dachterrasse.[50]
 

Rz. 59

Die VGB 2010 stellen jetzt ausdrücklich klar, dass Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert sind (A § 3 Ziff. 1 VGB 2010). Demgegenüber befinden sich Ableitungsrohre der Wasserversorgung innerhalb des Gebäudes, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamenten und in den Fundamenten selbst verlaufen.[51] Die Regelung in den Versicherungsbedingungen, wonach der Bereich zwischen den Fundamenten, unterhalb des Gebäudes, nicht mehr als "innerhalb des Gebäudes" liegt, ist keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB.[52]

[45] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 183; Martin, E I Rn 94.
[46] OLG Frankfurt v. 10.2.2010 – 7 U 42/09, VersR 2011, 261, 262.
[47] LG Düsseldorf zfs 1985, 30; LG Hamburg VersR 1970, 1004.
[48] LG Freiburg VersR 1980, 1020; wegen der dabei zu beachtenden weiteren Abgrenzungen wird verwiesen auf die Ausführungen von Martin, E I Rn 94.
[49] Prölss/Martin, 29. Auflage, A § 3 VGB 2010 Rn 3 mit Verweis auf AG Köln r+s 1995, 231 und LG Stuttgart r+s 1993, 192; a.A. LG Düsseldorf zfs 1985, 30.
[51] BGH VersR 1998, 758.
[52] LG Hamburg v. 8.1.2009 – 332 S 68/07, VersR 2009, 1658, 1659.

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