Rz. 141

Die geschilderte Vorgehensweise bei der Ermittlung des Versicherungswertes (siehe Rdn 142 ff.) begründet das Risiko, dass bereits der Versicherungswert 1914 und damit der Ausgangspunkt der Bestimmung des dem Versicherungsvertrag zugrunde zu legenden Versicherungswertes falsch ermittelt wird. Wie bereits zur Feuerversicherung ausgeführt (siehe § 5 Rdn 29 ff.), ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, die zutreffende Versicherungssumme zu ermitteln und zum Gegenstand des Versicherungsvertrages zu machen. Angesichts der besonderen Probleme bei der zutreffenden Ermittlung des Versicherungswertes 1914 treffen den Versicherer auch nach bisherigem Recht insoweit gesteigerte Beratungspflichten. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 33). Durch § 6 VVG haben diese nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren. Die Beratungspflicht muss nicht mehr aus vertraglichen Nebenpflichten abgeleitet werden, sondern trifft sowohl den Versicherer als auch die Vermittler unmittelbar. Der Gebäudeversicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Schwierigkeiten bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914 und die Gefahren einer falschen Festsetzung aufmerksam zu machen. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehört auch der Hinweis, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mit der Ermittlung des zutreffenden Versicherungswertes überfordert sein wird, so dass es sich empfehlen wird, einen Sachverständigen hinzu zu ziehen.[152] Die Beweislast für eine ausreichende Aufklärung zur Ermittlung des Versicherungswertes obliegt dem Versicherer.

[152] BGH v. 3.2.2011 – 4 ZR 171/09, VersR 2011, 622, 623.

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