Rz. 137

Haben die Vertragsparteien eine Versicherung zum gleitenden Neuwert 1914 vereinbart, errechnet sich die Entschädigungsgrenze nicht aus der (betragsmäßig viel zu niedrigen) Versicherungssumme 1914. sondern aus dem Betrag, der durch Hochrechnung der Versicherungssumme 1914 auf die heutigen Verhältnisse ermittelt wird.[150]

[150] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 101.

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