Die Gleitende Neuwertversicherung dominiert

Die Verbundene Wohngebäudeversicherung ist grundsätzlich eine Neuwertversicherung. Zur Vermeidung einer Unterversicherung werden heute dem Versicherungsnehmer 2 Deckungsmodelle angeboten, und zwar

  • als Gleitende Neuwertversicherung auf Basis einer Versicherungssumme in Preisen des Jahres 1914 (vgl. Abschn. 7.1) oder
  • als sogenanntes Wohnflächenmodell (vgl. Abschn. 7.2).

Beide Modelle gewähren dem Versicherungsnehmer bei korrekter Anwendung einen umfassenden Deckungsschutz.

Nur selten wird eine Versicherung auf Basis des Neuwerts, des Zeitwerts oder des gemeinen Werts vorgenommen.

7.1 Gleitende Neuwertversicherung

Versicherungswert 1914

Grundlage dieser Versicherungsform ist der Versicherungswert 1914. Dies ist der ortsübliche Neubauwert des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaus, ausgedrückt in den Preisen des Jahres 1914. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

Anpassung an die Baupreise

Die Haftung des Versicherers wird an die Baupreisentwicklung angepasst. Entsprechend verändert sich die Prämie durch Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors.

Die vereinbarte Versicherungssumme 1914 soll diesem Versicherungswert 1914 entsprechen. Sie gilt als richtig ermittelt, wenn

  • sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
  • der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
  • der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet.

Veränderungen sind anzuzeigen

Nachträgliche Änderungen der Bausubstanz, insbesondere durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Weitgehender Unterversicherungsverzicht

Wird die Versicherungssumme 1914 in der oben beschriebenen Weise ermittelt und vereinbart, verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung. Ergibt sich jedoch im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt der Unterversicherungsverzicht nicht, wenn die abweichenden Angaben auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruhen.

7.2 Das Wohnflächenmodell

Die Verbundene Wohngebäudeversicherung kann auch nach dem sog. Wohnflächenmodell ohne Angabe einer Versicherungssumme abgeschlossen werden. Für die Entschädigung ist die im Versicherungsantrag beschriebene Bauausgestaltung maßgebend. Ist die Gebäudebeschreibung richtig erfolgt, besteht im Schadensfall ausreichender Versicherungsschutz für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes sowie für die Wiederherstellung oder die Reparatur der versicherten Sachen.

Dabei bildet der tatsächlich eingetretene Schaden zum ortsüblichen Neubauwert die Höchstgrenze.

Grundlage für eine volle Entschädigungsleistung des Versicherers ist eine genaue Beschreibung des zu versichernden Gebäudes. Gefragt wird nach der Wohnfläche, die aus der Grundfläche aller Räume eines Gebäudes einschließlich der Hobbyräume ermittelt wird. Weiterhin sind der Gebäudetyp (wird durch die Dachform bestimmt), Bauausgestaltung (Bauart und Ausstattungsmerkmale, z. B. Voll- oder Teilunterkellerung, Dachausbau, Fachwerk, Art der sanitären Ausstattung des Gebäudes) maßgebend.

Veränderungen sind anzuzeigen

Verändert sich nach Vertragsschluss ein für die Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nutzung oder sonstige Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind), so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Weitgehender Unterversicherungsverzicht

Bei korrekter Gebäudebeschreibung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

7.3 Sonstige Versicherungswertregelungen

Neuwertversicherungsalternativen

Abweichend von der Gleitenden Neuwertversicherung und der Versicherung nach der Wohnfläche können auf aktueller Preisbasis alternativ folgende Versicherungswerte vereinbart werden:

  • der Neuwert

    Dies ist der ortsübliche Neubauwert. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

  • der Zeitwert

    Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt.

    Zum Abbruch bestimmte Gebäude

    Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.

    Zur Begrenzung der Entschädigung bei Vereinbarung eines dieser Versicherungswerte siehe "Wohngebäudeversicherung: Entschädigungsberechnung und Obliegen...

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