Rz. 129

Werden die versicherten Gebäude vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt und nicht an Dritte vermietet, richtet sich der versicherte Mietausfallschaden nach A § 9 Ziff. 1 b VGB 2010 (§ 3 Nr. 1b VGB 88). Danach ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Schadenfall den ortsüblichen Mietzins, sofern dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Eine schadenfallbedingte Beeinträchtigung der bewohnten Räumlichkeiten reicht also noch nicht aus, um die Eintrittspflicht des Versicherers zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr benutzbar ist. Es gilt also das "Alles-oder-Nichts-Prinzip".[147]

 

Rz. 130

Der Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Mietausfallentschädigung richtet sich nach der ortsüblichen Miete für vergleichbare Wohnungen. Da A § 9 Ziff. 1 b VGB 2010 (§ 3 Nr. 1b VGB 88) lediglich vom ortsüblichen "Mietwert" spricht, ist der Versicherer lediglich zum Ausgleich der Nettomiete ohne Nebenkosten verpflichtet.

[147] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 109.

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