Rz. 57

Der Vorerbe ist durch die Verpflichtung, Wertersatz zu leisten, in der Fruchtziehung und eigenen Verwendung beschränkt. Bei der übermäßigen Fruchtziehung ist zu prüfen, ob ein "besonderes Ereignis" (z.B. Windbruch) vorlag, das den Vorerben zwang, so vorzugehen. Wichtig ist, dass über den reinen Wertersatz hinaus der Vorerbe auch Schadensersatz leisten muss, wenn zusätzlich Verschulden hinzutritt (§ 2134 S. 2 BGB).

 

Rz. 58

Nach § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben in seiner letztwilligen Verfügung von den o.g. Beschränkungen befreien.

 

Praxishinweis

Auf die Formulierung des § 2137 BGB ist vor allem bei der Gestaltungsberatung – aber auch bei der Auslegung – zu achten.

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