Rz. 175

Der BFH entschied 2008 einen Fall, in dem der Nacherbe noch während der Zeit der Vorerbschaft in Erwartung der Nacherbschaft werterhöhende Maßnahmen in ein Baugrundstück vornahm. Die Werterhöhung der Investition wird nach dieser Entscheidung vom Immobilienwert zum Zeitpunkt des Nacherbfalls abgezogen. Die steuerliche Entlastung ergibt sich daher nicht aus der Höhe der Investition, sondern aus der zum Zeitpunkt des Erwerbs verbliebenen Wertsteigerung.[213]

 

Praxishinweis

Bei Beratung des Nacherben, insbesondere bei Kindern, die das Familienheim übernehmen, sind Investitionsbeiträge (finanziell und in Form von Arbeitsleistung) abzufragen.

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