Rz. 54

Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Vorerben bedeutet Erhaltung des Nachlasses nach seiner Wertsubstanz, nicht nach den konkreten Gegenständen.[69] Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit ist, unabhängig von der persönlichen Situation des Vorerben, allein anhand der Verhältnisse des Nachlasses unter Berücksichtigung der Zeitumstände und für jede einzelne konkrete Maßnahme vorzunehmen. Unentgeltliche (§ 2113 Abs. 2 BGB) oder mit Benachteiligungsabsicht (§ 2138 Abs. 2 BGB) vorgenommene Verfügungen sind grundsätzlich nicht ordnungsgemäß. Dagegen kann die Aufnahme eines Kredits zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen. Regelmäßig wird das dann jedoch nicht mehr der Fall sein, wenn aus den Erträgen der Erbschaft die Zinsleistungen und ein Tilgungsanteil nicht erbracht werden können.[70] Um die ordnungsgemäße Verwaltung hier sicherzustellen, kommt die Einschaltung eines erfahrenen und zuverlässigen Treuhänders in Betracht.[71]

 

Rz. 55

Korrelat der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung (§ 2130 Abs. 2 BGB) am Ende der Vorerbschaft, um dem Nacherben die Prüfung der Verwaltungsmaßnahmen zu gestatten.

 

Rz. 56

Der Vorerbe haftet nach dem Grundsatz der diligentia quam in suis nur nach dem Maßstab der für ihn eigenen üblichen Sorgfalt. Für absichtliche Benachteiligung haftet der Vorerbe immer (§ 2138 Abs. 2 BGB), für die übrige Haftung, auch für grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 277 BGB), kann Befreiung erteilt werden. Bei umfassender Befreiung nach § 2137 BGB bestimmt dies bereits das Gesetz (§ 2138 Abs. 1 BGB).

[69] Staudinger/Avenarius, § 2130 Rn 8.
[70] BGH NJW 1990, 1137.

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