Rz. 117

Da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand enger sind als die des Anspruchs auf Sicherheitsleistung (vgl. §§ 2127, 2128 BGB), kann der Auskunftsanspruch stets mit dem Anspruch auf Sicherheitsleistung kombiniert werden. Da die Annahme einer erheblichen Verletzung Voraussetzung ist, wird dies in aller Regel notwendig sein. Für einzelne Maßnahmen (Abverkauf von Nachlassgegenständen durch den Vorerben) wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Sicherheitsleistung notwendig sein, vor allem, wenn der Vorerbe finanziell angeschlagen und zu befürchten ist, dass er den Verkaufserlös zweckentfremdet verwendet. Da in diesen Fällen der Schadensersatzanspruch zwar besteht, aber nach dem Anfall der Nacherbschaft nicht durchsetzbar ist, ist diese Verfügung geboten.

 

Formulierungsbeispiel: Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Sicherheitsleistung

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses des am (…) Verstorbenen (…) durch Vorlage eines Verzeichnisses.

Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist.

Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, für die Vorerbschaft dem Nacherben eine Sicherheitsleistung i.H.v. (…) EUR zu erbringen.

Dem Beklagten wird für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils gesetzt.

 

Formulierungsbeispiel: Einstweilige Verfügung

Der Antragsgegner wird verpflichtet, vor dem geplanten Verkauf des Pkw (…), amtliches Kennzeichen (…), Sicherheit i.H.v. (…) EUR zu leisten.

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