Rz. 72
§ 2125 Abs. 1 BGB umfasst alle Verwendungen, die zwar zweckmäßig, jedoch nicht erforderlich sind. Diese "unnötigen" Aufwendungen sind dann erstattungsfähig, wenn sie gem. § 683 BGB dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nacherben entsprachen. Die Ermittlung folgt den allgemeinen Regeln zur GoA. Im Gegensatz zu Aufwendungen gem. § 2124 Abs. 2 BGB kann der Vorerbe die aufgewendeten Beträge nicht aus dem Stamm der Erbschaft entnehmen.[87] Dies gilt auch für die Aufwendungen, die dem Willen des Nacherben entsprechen. Ein Ersatz ist daher erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls möglich.[88]
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