Rz. 128

Ausgangspunkt für Behindertentestamente[145] – dieser besonderen Verfügungsart – ist, dem meist in einer entsprechenden Einrichtung Lebenden und/oder von Hilfe zum Lebensunterhalt abhängigen Kind Leistungen aus dem Nachlass zugutekommen zu lassen, ohne dass diese auf die Grundsicherung angerechnet werden. Über die Nachlasssubstanz wird oft dahingehend verfügt, dass sie nach dem Tod des Behinderten einer karitativ tätigen Institution zugewandt wird.

Immer häufiger werden Anfragen, bei denen Eltern die Sorge haben, dass das vermögenslose und ggf. von staatlichen Leistungen abhängige Kind abgesichert werden soll, ohne dass der Staat Zugriff auf diesen Vermögensteil bekommen soll.[146]

 

Praxishinweis

Es muss beachtet werden, dass bei Nachlassanfall nicht § 102 Abs. 1 SGB XII eintritt und der Erbe des Behinderten rückwirkend für Leistungen bis zehn Jahre vor dem Erbfall haftet. Weiterhin muss beachtet werden, dass keine Ansprüche des Kindes entstehen, insbesondere der mit dem Tod des Elternteils fällige Pflichtteil (§ 2317 Abs. 1 BGB). Das Kind muss also erben. Die rechtliche Möglichkeit, den Zugriff zu verhindern und dem Kind eine Erbenstellung einzuräumen, ohne dass nach dessen Tod § 102 Abs. 1 SGB XII eingreift, bietet die Vor- und Nacherbfolge mit Dauertestamentsvollstreckung.

[145] Zum Behindertentestament ausführlich § 26 Rdn 1 ff.
[146] Siehe Litzenburger, ZEV 2009, 278 ff.

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