Rz. 1

Die Gestaltung von behindertengerechten Testamenten gilt unter juristischen Experten als eine der Königsdisziplinen im Erbrecht. Der hohe Anspruch der Materie ergibt sich zum einen aus einer dynamischen Rechtsprechung, die insbesondere mit Blick auf Fragen der Sittenwidrigkeit der Gestaltung und Möglichkeiten Dritter, insbesondere des Sozialleistungsträgers, die Konstruktion anzugreifen oder Ansprüche auf sich überzuleiten, vom Berater stets im Blick behalten werden muss.

 

Rz. 2

Eine exakte Berechnung der Erb- und Pflichtteilsquoten darf gerade bei der Gestaltung von behindertengerechten Testamenten niemals außer Acht gelassen werden, gilt es doch, den Erwerb von Todes wegen des behinderten Familienangehörigen behaltensfest im Sinne von mindestens in Höhe der verfassungsrechtlich garantierten Mindestteilhabe am Nachlass[1] – dem Pflichtteil – auszugestalten. Gelingt dies nicht, scheitert die komplette testamentarische Konstruktion und eine Überleitung von Ansprüchen auf Dritte, insbesondere auf den Sozialleistungsträger, droht.

[1] MüKoBGB/Lange, § 2325 Rn 1.

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