Rz. 157

Im Bereich der Surrogation im Gesellschaftsrecht entstehen verschiedene Fragen. So fällt z.B. bei einer Kapitalerhöhung zunächst das Bezugsrecht[190] als Bestandteil des "alten Gesellschaftsanteils" in den Nachlass. Wird die Anteilsvergrößerung jedoch aus freien Mitteln des Vorerben oder aus den im Rahmen seiner Nutzungsrechte erzielten Einnahmen finanziert, so entsteht an dem erhöhten Anteil eine Bruchteilsgemeinschaft, bestehend aus einer Person, die gleichzeitig unabhängig und durch die Vorerbschaft belastet ist.[191]

 

Rz. 158

Streitig war lange Zeit, ob im Gegensatz zu frei handel- und vererbbaren Beteiligungen (Aktienkauf, GmbH-Anteile: § 15 GmbHG) Anteile an Personengesellschaften, insbesondere Kommanditanteile, die der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, kraft Surrogation in den Nachlass fallen können. Dies hat der BGH – klarstellend – bejaht.[192] Hieraus ergeben sich dann Fragen der "Nachfolgefähigkeit", soweit der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel enthält. Jedenfalls steht der Abfindungsanspruch bei Ausscheiden/Unmöglichkeit der Übernahme des/durch den Nacherben dann dem Nacherben zu.[193] Ob sich das Einbringen von Nachlassmitteln in eine derartige Gesellschaft noch als ordnungsgemäße Verwaltung klassifizieren lässt, kann bezweifelt werden. Stellt sich beim Nacherbfall heraus, dass dies nicht der Fall war, steht dem Nacherben der Anspruch nach §§ 2130, 2131 BGB gegen den nicht befreiten Vorerben zu.

[191] Dogmatisch sauber MüKo-BGB/Grunsky (7. Aufl.) § 2111 Rn 9 mit Hinw. auf die Gegenmeinung, dass der Nachlass alleinberechtigt bleibt, der Vorerbe jedoch Ausgleichsansprüche im Nacherbfall haben soll, so z.B. Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2111 Rn 15; so jetzt auch MüKo-BGB/Lieder, § 2111, Rn 55, mit Nachweisen zum Meinungsstreit.
[192] BGHZ 109, 214 = BGH NJW 1990, 514: "Bringt ein Vorerbe Nachlaßgegenstände als seine Einlage in eine Kommanditgesellschaft ein und wird er Kommanditist, dann gehört seine Rechtsstellung als Kommanditist als Surrogat zum Nachlaß (Aufgabe von BGH NJW 1977, 433 = LM § 2019 BGB Nr. 1)."
[193] Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2111 Rn 10.

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