Rz. 170

Die Steuerpflicht des Nacherben entsteht mit dem Anfall nach § 1139 BGB. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nur dann Steuern zu entrichten, wenn der Nacherbe gegen Abfindung auf das Nacherbenrecht verzichtet, gegen Abfindung ausschlägt, das Anwartschaftsrecht gegen Erlös überträgt bzw. Nachlassgegenstände vom Vorerben unentgeltlich erhält.[204]

 

Rz. 171

Bei der Besteuerung des Nacherben ist zu unterscheiden, ob der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben oder durch ein anderes Ereignis eintritt.

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