Rz. 68

Während des Bestehens der Vorerbschaft kann der Vorerbe die von ihm eingebrachten Sachen stets wieder entnehmen.[81] Selbst nach Eintritt des Nacherbfalls wird davon auszugehen sein, dass zunächst der Besitz an der eingebrachten Sache beim Vorerben verbleibt und er die Wegnahme vornehmen kann. Erst nach Inbesitznahme durch den Nacherben besteht der Anspruch auf Duldung der Wegnahme. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Nacherbfall durch Tod des Vorerben eintritt und die Erben des Vorerben an den Nacherben herantreten.

 

Rz. 69

Umstritten ist, ob Einrichtungsgegenstände, die gem. § 2111 Abs. 2 BGB als Inventar (vgl. § 98 BGB) in Grundstücke eingebracht wurden und damit zur Erbschaft gehören, weggenommen werden können. Sie sind mit dem Nacherbfall im Besitz des Nacherben, dieser ist jedoch verpflichtet, die Wegnahme nach § 2125 Abs. 1 BGB zu dulden.[82] Aus § 2125 BGB lässt sich nicht entnehmen, dass das Inventar in ein Grundstück nicht mitumfasst werden sollte.

 

Rz. 70

 

Praxishinweis

Insgesamt muss beim Wegnahmerecht auf die fehlende Praxisrelevanz der juristischen Diskussion hingewiesen werden. Das einzige zitierte Urteil stammt aus dem Mietrecht, die Klagevorschläge in den Handbüchern sind mit dem Hinweis "hohes Prozessrisiko" versehen.

Der Vorerbe wird vor Eintritt des Nacherbfalls seine eingebrachten Sachen i.d.R. entfernen. Dies sollte ihm auch empfohlen werden.[83]

[81] Schulfall in der Lit. ist die Einbauküche, vgl. Steinbacher, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 14 Rn 88 ff.; Bonefeld/Kroiß/Tanck/Kroiß/Steinbacher, Erbprozess, § 4 Rn 101.
[82] Zum Meinungsstreit MüKo-BGB/Lieder, § 2111 Rn 40, § 2125 Rn 9; Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2125 Rn 3.

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